Versagungsantrag begründet Mitwirkungspflicht von Schuldnern
Forderungsmanagement ist nicht einfach. Daher macht in vielen Fällen insbesondere für mittelständische Unternehmen ein Verkauf offener Rechnungen oder die Auslagerung an professionelle Dienstleister Sinn, damit sie sich auf ihre Kernkompetenzen fokussieren können. Sollten sich Unternehmer entscheiden, bestimmte Forderungen intern weiterzuverfolgen, so müssen einige potentielle Fallstricke vermieden werden.
Beispiel zeigt, dass wichtige Regelungen beachtet werden müssen
In einem konkreten Fall hatte ein Schuldner den Aufforderungen des Treuhänders und des Insolvenzgerichts nicht Folge geleistet und keine Auskunft zu seinen Einkommensverhältnissen geleistet. In der Folge haben sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Allerdings legte der Schuldner hiergegen Rechtsbeschwerde ein – und hatte damit Erfolg! Grund hierfür war, dass kein statthafter Versagungsantrag des Gläubigers als Grundlage zur Mitwirkungspflicht vorlag. Dieser “Formfehler” hätte leicht vermieden werden können!
Debitos empfiehlt systematisches Vorgehen
Das Beispiel zeigt, dass ein systematisches Vorgehen und adäquate Rechtsberatung Voraussetzungen für erfolgreiches internes Forderungsmanagement sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nämlich mit Urteil vom 19. Mai 2011 im Restschuldbefreiungsverfahren (AZ IX ZB 274/10) entschieden, dass die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn (1) der Schuldner seine Mitwirkung im Versagungsverfahren nach §296 Abs. 2 InsO verweigert und (2) dem Verfahren ein statthafter Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 InsO zugrunde liegt. Für Gläubiger bedeutet dies, dass sie sich spätestens zum Ende der Wohlverhaltensphase beim Treuhänder und dem Insolvenzgericht erkundigen sollten, ob der Schuldner seinen Obliegenheiten nachgekommen ist.
Kein Schuldenerlass bei Pflichtverletzungen und Verschleierung
Im Insolvenzverfahren des “Bundesbäckers” Jochen Gaues hat der Insolvenzverwalters Knut-Thomas Hofheinz hat die angestrebte Restschuldbefreiung verweigert. Dies wurde damit begründet, dass Gaues seine Mitwirkungspflichten als Schuldner grob missachtete so wie auch sein Vermögen und Einkommen verschleierte. So habe der “Bundesbäcker” unter anderem Vermögenswerte nicht aber unerfüllte Unterhaltsverpflichtungen angegeben, einen nennenswerten Betrag an Bargeld “verschwinden lassen und versucht, den Insolvenzverwalter mit Hilfe der Polizei vom Gelände zu vertreiben.