Pfändungsschutz für Einlagen bei Genossenschaftswohnungen
Zwar tritt die Verbraucherinsolvenzreform erst zum 01. Juli 2014 in Kraft. Dennoch tritt eine der Neuregelungen bereits jetzt schon in Kraft: Der Pfändungsschutz von Einlagenzahlungen für Genossenschaftswohnungen. So sind die von Mietern von Genossenschaftswohnungen eingebrachten Anteile im Falle einer Privatinsolvenz bis zur vierfachen Miete und maximal 2.000 Euro pfändungssicher. Eine überfällige Regelung, findet Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen: „… nicht selten haben Insolvenzverwalter diese Anteile bisher dem pfändbaren Vermögen zugeschlagen. Das bedeutete in der Praxis, dass sich der Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens, Existenz und Wohnung zu sichern, durch diese Hintertür wieder verabschiedet hatte und Mieter von Genossenschaftswohnungen auf der Straße landeten.“ Allerdings darf nicht vergessen werden: Bei jedem Insolvenzverfahren steht primär der Befriedigung der Ansprüche der Gläubiger im Vordergrund.
Verbraucherschützer fordern höheren Pfändungsschutz
Das Lob der Verbraucherschützer für diese Neuregelung fällt jedoch nicht uneingeschränkt aus. So sei der vor dem Zugriff des Treuhänders geschützte Teil der Einlagenzahlung mit maximal 2.000 Euro zu niedrig. Der NRW-Verbraucherzentralenvorstand beklagt vor allem, dass diese Grenze für kinderreiche Familien und Menschen in Ballungsräumen schnell überschritten sei. Allerdings stehen (Miet)-Gläubiger durch diese Regelung nun schlechter da, und auch die Befriedigung der Gläubiger als vornehmliches Ziel der Verbraucherinsolvenz wird immer mehr ausgehebelt. Doch das muss nicht sein! Denn mit dem Verkauf von Forderungen über die Debitos Forderungsbörse haben Gläubiger die Möglichkeit, einen sofortigen Erlös zu erzielen und langwierige Verfahren abzukürzen. Schließlich wird die Verbraucherinsolvenzreform vermutlich verstärkt dazu führen, dass Gläubiger den Schutz ihrer Interessen selbst verfolgen und durchsetzen.
Verkürzte Restschuldbefreiung wird kommen
Im Zentrum der Verbraucherinsolvenzreform steht die verkürzte Restschuldbefreiung von 6 auf 3 bzw. 5 Jahre. Diese wird ab Juli 2014 möglich sein, wenn mindestens 35 Prozent der Schulden sowie die Verfahrenskosten oder zumindest die Verfahrenskosten beglichen sind. Der Staat allerdings sichert sich seine Forderungen, denn einige Steuerschulden bleiben weiterhin von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Auch gewisse Unterhaltszahlungen bestehen auch nach den drei oder fünf Jahren weiterhin. Was allerdings viele Gläubiger nicht wissen: Eine Vielzahl der mittlerweile mehr als 230 auf Debitos registrierten Käufer interessieren sich auch für Forderungen gegen Verbraucher im Insolvenzverfahren. Dabei stellt der Verkauf im Auktionsverfahren stets sicher, dass der korrekte Preis erzielt wird. Für Gläubiger gilt also ganz unabhängig von der Dauer bis zur Restschuldbefreiung der insolventen Privatschuldner schnell zu handeln und Forderungen auf der Debitos Forderungsbörse zu verkaufen.