March 20, 2012 8:45 am

Keine Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf zahlungsgestörter Forderungen

Zum Hintergrund: wenn ein Käufer von Forderungen den Forderungseinzug im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernimmt und auf diese Weise den Forderungsverkäufer von der Einziehung und dem Ausfallrisiko befreit, dann liegt eine unternehmerische Leistung des Forderungskäufers vor, die umsatzsteuerpflichtig ist. Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist die Differenz zwischen dem Nominalwert der abgetretenen Forderungen und dem Preis, den der Forderungsverkäufer erhält, zuzüglich der üblicherweise fälligen Gebühren für die Vorfinanzierung.
Differenziertes Bild beim Verkauf zahlungsgestörter Forderungen
Im speziellen Fall des Verkaufs zahlungsgestörter Forderungen – der über die Debitos Forderungsbörse auch ohne Vertragsbindung ebenso möglich ist wie der Verkauf von Forderungen mit langem Zahlungsziel – stellt sich die Lage differenzierter dar. Im Streitfall hatte ein Unternehmer zahlungsgestörte Forderungen zu einem “wirtschaftlichen Nennwert” erworben, der den voraussichtliche realisierbaren Betrag reflektierte. Da auch die Vollstreckungsmaßnahmen übernommen wurden, wurde der Betrag abgezinst und zusätzlich ein Abschlag vereinbart. In genau diesem Abschlag sah das Finanzamt eine umsatzsteuerpflichtige Gegenleistung des Forderungskäufers – und forderte gemäß eigener Logik von diesem die Umsatzsteuer ein.
Wegweisendes Urteil für den Verkauf zahlungsgestörter Forderungen
Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof hingegen urteilten im Urteil vom 26.1.2012, VR 18/08, dass im Ankauf zahlungsgestörter Forderungen keine steuerpflichtige Leistung an den Forderungsverkäufer vorliegt. Dies betätigte auch der Europäische Gerichtshof, der in der strittigen Differenz “keine Vergütung für eine vom Factor erbrachte Dienstleistung, sondern die Darstellung des tatsächlichen wirtschaftlichen Werts der Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung” sieht. Debitos begrüßt diese Entscheidung ausdrücklich und ist erleichtert, dass diese höchstrichterliche Entscheidung nun Rechtssicherheit für die umsatzsteuerlichen Behandlung beim Verkauf zahlungsgestörter Forderungen bietet.
 

Dieser Artikel wurde verfasst von Marcello Buzzanca

Stichwörter: ,

Leave a Reply

zurück

Debitos Newsletter

Tragen Sie sich jetzt für den Debitos-Newsletter ein und bleiben Sie immer über die neuesten Highlights informiert.

Hier anmelden