Insolvenztourismus soll unterbunden werden
Bei der geplanten Änderung der Verordnung über Insolvenzverfahren (EuInsVO) geht es nicht nur um eine bloße Reform von Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug. Es geht vor allem auch darum, ob und wie der so genannte Insolvenztourismus unterbunden werden kann. Der Insolvenztourismus wurde in der Vergangenheit dadurch beflügelt, dass die Europäische Insolvenzverordnung die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dort verortet, wo das COMI (Center of Main Interest) des Schuldners liegt. Bei natürlichen Personen ist dies normalerweise der leicht zu ändernde Wohnsitz und bei Unternehmen jener Ort, auf den alle relevanten Fakten als Mittelpunkt der unternehmerischen Tätigkeit hindeuten. Die freie Wahl des Sitzes innerhalb der EU vereinfacht so die Entscheidung für viele Schuldner, ihren Lebensmittelpunkt nach England zu verlegen. Dort nämlich profitieren sie von Schuldenfreiheit nach bereits einem Jahr Wohlverhalten.
Europaweite Vereinheitlichung bei Insolvenzverfahren
Um den Exitus der Schuldner nach England zu verhindern, soll mit einer Änderung der europäischen Insolvenzverordnung der Zeitraum bis zur Restschuldbefreiung in der gesamten EU auf 3 Jahre begrenzt. Voraussetzung bleibt die Erfüllung einer Mindestbefriedigungsquote und die Begleichung der Verfahrenskosten durch die Schuldner. Einige Experten bezweifeln jedoch, dass diese Straffung der Restschuldbefreiungsperiode den Insolvenztourismus auf die Insel unterbindet bzw. unakttraktiver machen wird. Für Unternehmen wird es ganz unabhängig von der Insolvenzrechtsreform immer wichtiger, möglichst schnell zu einer Entscheidung zu kommen und ihre Forderungen zeitnah zu verkaufen. Eine besonders flexible Lösung hierfür bietet die Debitos Forderungsbörse. Sobald ein Vollstreckungsbescheid vorliegt, kann auch eine Forderung gegen eine Privatperson den über 130 qualifizierten Käufern auf Debitos angeboten werden.