Debitos nimmt an der Fachkonferenz Sanierung des BDU teil
Am 30. Oktober nahm Debitos an der Fachkonferenz Sanierung des Bundesverbands Deutscher Unternehmensberater BDU e.V. am Düsseldorfer Flughafen teil und diskutierte mit Experten über „Neue Sanierungsperspektiven in Zeiten des ESUG“. Im intensiven Austausch mit Rechtsanwälten, Sachwaltern, Sanierungsberatern und Unternehmensberatern wurde erneut deutlich, dass Sanierungspläne in Eigenverwaltung mittel- und langfristig den Turnaround auch realistisch abbilden. Die oftmals übersehene Herausforderung besteht aber gerade darin, notwendige Liquidität für die nächsten sechs Wochen im Unternehmen sicherzustellen. Genau hier setzt Deutschlands erste und nach wie vor einzige Forderungsbörse an. Der kurzfristige Verkauf von Forderungen mit langen Zahlungszielen über Debitos bietet erstmalig ohne Bindung an Rahmenverträge Zugang zu frischer Liquidität. Da auf diese Weise gleichzeitig die Bilanz verkürzt wird, verbessert sich das Rating und eröffnet dem Berater weitere Optionen der Sanierung.
Auch bei Sanierung nach dem ESUG bleibt Transparenz entscheidend
Burkhard Jung und sein Kollege und Vorsitzender des BDU-Fachverbands Sanierungs- und Insolvenzberatung Prof. Dr. Paul J. Groß waren sich einig, dass in der Sanierung noch viel mehr als sonst offene Kommunikation und Transparenz erfolgsentscheidend sind. Daran ändere auch das neue Insolvenzrecht ESUG nichts. Eine besondere Übersetzung für „ESUG“ lieferte im Anschluss Dr. Michael Paul, der die Abkürzung mit „Ehrlichkeit, Sorgfalt, Umsicht und Geschwindigkeit“ übersetzte. Seiner Meinung nach erfordert die erfolgreiche Sanierung ein enges Zusammenspiel von Experten der jeweils benötigten Einzeldisziplinen – und nicht einen Zehnkämpfer. Martin Lambrecht mahnte hingegen, dass es keine Rechtsmittel gäbe, wenn der Antrag auf ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung einmal durch das Insolvenzgericht abgelehnt sei. Darüber hinaus bestünde die Gefahr der Insolvenzverschleppung auch bei einem nicht richtig gestellten Antrag. Den Abschluss des Vormittags bildete Prof. Dr. Georg Bitter, der eine Studie zur Reform des Überschuldungstatbestands vorstellte.
Experten diskutieren Bescheinigung nach §270 b der InsO
Der Nachmittag begann mit einem Beitrag von Dr. Klaus Rockel, der die Sicht des Instituts der Wirtschaftsprüfer IDW auf die Bescheinigung nach §270 b der Insolvenzordnung (InsO) darlegte. Schließlich ist nach diesem Paragraphen Voraussetzung für die Einleitung des Schutzschirmverfahrens, dass der Schuldner mit dem Eröffnungsantrag eine mit den Gründen versehene Bescheinigung einer in Insolvenzsachen erfahrenen Person vorlegt, aus der die drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aber keine Zahlungsunfähigkeit hervorgeht und mit der bescheinigt wird, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Besonders interessant war die Antwort von Frank Frind, Richter am Insolvenzgericht Hamburg. Er mahnte an, dass das ESUG „auslegungsbedürftig da schlecht formuliert“ sei und daher umso wichtiger sei, dass die betroffenen Berufsstände zusammenarbeiten anstatt sich verbal zu bekriegen. Außerdem betonte er, dass auch unter dem ESUG das Ziel „die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger“ sei – auch wenn das für Arbeitnehmer leider unter Umständen ein schlechteres Ergebnis als eine Sanierung bedeute. Wir alle müssten verstehen, dass Insolvenzrichter wie er „in Paragraphen denken. Daher mag ich auch nichts woran man rumkneten kann. Und deshalb bin ich kein Fan vom Gesetzgeber.“ Klare und erfrischende Worte eines Mannes aus der Praxis. Und da mir Herr Frind so unglaublich gut gefallen hat, möchte ich auch mit seinen Worten schließen. „So. Nun mach‘ ich Schluß. Sonst flippt hier noch die Uhr aus.“