Debitos erklärt Ablauf der Privatinsolvenz
Als erste Forderungsbörse Deutschlands ermöglicht Debitos über die alternative Finanzierung unabhängig von Banken hinaus auch den Verkauf von offenen Forderungen gegenüber säumigen Schuldnern. Da private Schuldner im Extremfall eine Verbraucherinsolvenz anmelden, beschreiben wir den Ablauf dieses Verfahrens, das in vier sequentiellen Phasen abläuft.
Die zwei Schritte vor dem Privatinsolvenzverfahren
Im ersten Schritt ist der Schuldner dazu verpflichtet, einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit den jeweiligen Gläubigern zu unternehmen. So kann auf Basis der Forderungsaufstellung der Gläubiger hier eine Einigung durch Reduzierung der Kreditraten oder eine zeitweise Aussetzung der Ratenzahlungen vereinbart werden. Erzielen Schuldner und Gläubiger eine Einigung, so entfällt das weitere Verfahren, andernfalls kann der Schuldner beim Insolvenzgericht das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren beantragen. Hierfür ist zwingend notwendig, dass dem Gericht von „geeigneten Stelle“ oder einer „geeigneten Person“ – beispielsweise einem Schuldnerberater – eine Bescheinigung über Durchführung und Ergebnis (Scheitern) des außergerichtlichen Einigungsversuchs vorgelegt wird. Darüber hinaus hat der Schuldner dem Gericht einen Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (oder ein Verzicht hierauf), ein Vermögensverzeichnis und eine Übersicht der Gläubiger sowie einen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen. Vor Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens prüft das Gericht dann noch, ob die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans Aussicht auf Erfolg hat. Dabei müssen sich mindestens 50% der betroffenen Gläubiger dem Plan zustimmen. Falls nicht die Hälfte der Gläubiger zustimmt, so kann das Gericht auf Antrag des Schuldners den fehlenden Anteil ersetzen.
Privatinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensphase
Scheitern sämtliche Bemühungen, so wird das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Dies bedeutet, dass zunächst die Verwertung des pfändbaren Vermögens des Schuldners erfolgt, falls ein solches vorhanden sein sollte. Unter Umständen kann das Verbraucherinsolvenzverfahren sogar in schriftlicher Form durchgeführt werden und ist daher im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren deutlich einfacher. Für das Verfahren wird ein Treuhänder eingesetzt, der die Verwertung des Schuldnervermögens durchführt. Stellen die Gläubiger im Schlusstermin keinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, so wird die Restschuldbefreiung erteilt. Diese ist allerdings an eine sogenannte Wohlverhaltensphase von sechs Jahren Dauer geknüpft. Während dieser Zeit muss der Schuldner alles Zumutbare unternehmen, seine vorhandenen Schulden abzutragen. Gleichzeitig prüft der Treuhänder die Einkommenssituation des Schuldners und verteilt pfändbares Einkommen nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger. Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase werden dem Schuldner die Restschulden erlassen, und er kann einen Neuanfang wagen.